Auf Flugreisen kommt es immer wieder einmal vor, dass Reisende nach ihrer Landung Gepäckstücke vermissen, die auch später nicht wieder auftauchen. Für den Gepäckverlust muss natürlich die jeweilige Fluggesellschaft eintreten und das bis zu einer
Entschädigungsobergrenze von exakt
1.134,71 Euro, wie der Europäische Gerichtshof kürzlich zu entscheiden hatte. Entschädigungen darüber hinaus können nur Reisende beanspruchen, die bei ihrer Fluggesellschaft eine entsprechende
Zusatzgebühr gezahlt haben.
In dem
konkreten Fall hatte ein Fluggast nach dem Verlust seines Gepäcks von der Fluggesellschaft einen Schadensersatz von 2.700 Euro gefordert, plus 500 Euro für seinen immateriellen Schaden. Der Europäische Gerichtshof entschied jedoch zu Gunsten der Fluggesellschaft mit der Begründung, dass nur eine Entschädigungsobergrenze, nämlich die des Abkommens von Montreal, gelte. Diese berücksichtigte bereits beides,
materiellen und immateriellen Schaden.
Das
Montrealer Abkommen sieht internationale Regelungen für Haftungsfragen im zivilen Luftverkehr vor und wurde 1999 von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisatio (ICAO) im Namen ihrer Mitglieds-Staaten beschlossen. Mit der Entschädigungsobergrenze von rund 1.135 Euro will es einen
"gerechten Interessenausgleich" zwischen geschädigten Fluggästen und Fluggesellschaften gewährleisten. So sollen einerseits die Fluggesellschaften vor übertriebene, nicht überprüfbare Forderungen geschützt werden, andererseits kann
Reisende eine schnellere und unkompliziertere Entschädigung zugesichert werden.