Tuesday, February 9. 2010Haftung für Wertgegenstände bei Sicherheitskontrollen am Flughafen
Jeder Flugpassagier durchläuft die Sicherheitskontrolle am Flughafen, vielleicht sogar auf so elegante Art und Weise, wie es Goerge Clooney in seinem neuen Kinofilm „Up in the Air“ vorführt. Es müssen Jacken, Gürtel und Schuhe ausgezogen und zusammen mit Schmuck, Schlüssel und Handy in Plasteschalen gelegt werden, die dann durch ein Röntgengerät befördert werden. War alles in Ordnung, kann der Passagier seine Habseligkeiten wieder an sich nehmen.
Aber damit während dieser Prozedur nichts verloren geht, empfiehlt es sich, seine Wertgegenstände im Handgepäck oder in die Jackentasche zu verstauen. Denn zuweilen verschwinden tatsächlich Sachen aus den Kästen, sei es, dass ein anderer Fluggast sie aus Versehen eingesteckt hat oder weil Langfinger eine günstige Gelegenheit nutzen konnten. Die Frage ist nur: Wer haftet in solchen Fällen, wenn die Kette oder Uhr nicht mehr auftaucht? Laut einem rechtskräftigen Urteil (Az.: 1 U 169/08) des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, haben in solchen Fällen Flugreisende gegenüber den Sicherheitsbehörden nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie einen Zeugen benennen können, der gesehen hat, dass der verschwundene Wertgegenstand auch tatsächlich in die Kiste gelegt wurde. Im betreffenden Fall gab der Kläger an, dass seine wertvolle Uhr während der Sicherheitskontrolle verschwunden sei. Die genauen Umstände des Verschwindens konnten jedoch nicht geklärt werden und auch ein Zeuge fand sich nicht. Es sei daher ebenso möglich, so das Oberlandesgericht Frankfurt, dass der Kläger seine Uhr schon vor der Sicherheitskontrolle verlegt habe oder ein anderer Passagier sie gestohlen hat.
Damit hob das Oberlandesgericht das frühere Urteil des Landesgerichtes Frankfurt am Main auf, das den Sicherheitsbehörden eine Haftungspflicht für die Gegenstände der Passagiere zuwies und dem Kläger 4.000 Euro Schadensersatz zusprach. Damals begründete das Landesgericht seine Entscheidung damit, dass es sich um ein kurzfristiges Verwahrungsverhältnis handle und es somit als Verschulden des Sicherheitspersonals anzusehen ist, wenn es auf die Gegenstände der Passagiere nicht genügend aufpasst und sie nach der Kontrolle nicht wieder aushändigen kann. Comments
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