Bei einem Beinahe-Flugzeugabsturz kann der Reisende auch bei einer ansonsten mangelfrei durchgeführten Reise von seinem Reiseveranstalter die Rückzahlung des Reisepreises für die Flugreise verlangen. Dies entschied der Bundesgerichtshof zumindest kürzlich in einem Fall, in dem ein Kläger sein Geld für den Rückflug von Antalya nach
Köln/Bonn, bei dem es beinah zu einem Absturz gekommen wäre und er wie auch seine Frau Todesängste erlitten hätten, sein Geld zurückforderte. Das Geld stehe ihm zu, so der Kläger, da die gesamte Reise nun keinen Erholungswert für ihn gehabt habe. Bis dato erkannte das Reiseunternehmen „nur“ einen Wert von 280 Euro an. Als der Kläger in Revision ging, hob der Bundesgerichtshof das Urteilder Vorinstanzen auf. Er entschied, dass in besonders schwerwiegenden Fällen ein Ereignis, das zu einem Mangel führt, eine Minderung gerechtfertigt sein kann. Die Minderung sei nicht nur auf den anteiligen
Preis für den Zeitraum des Ereignisses, also hier des Beinahe-Absturzes, begrenzt. Wann dies der Fall ist, wird dann nach ausgiebiger Untersuchung im Einzelfall zu entscheiden sein.