Friday, August 7. 2009Urteil: Stornierung nicht ohne Vorwarnung
Fluggesellschaften dürfen Flüge, die von Kunden online gebucht wurden, nicht ohne weiteres stornieren. So entschied das Landesgericht Dortmund über einen Fall der Fluggesellschaft Germanwings. Die Airline hatte bereits gebuchte Flugtickets an andere Kunden vergeben, ohne erstere darüber zu benachrichtigen. Die Stornierung nahm das Unternehmen vor, nachdem die Zahlung per Kreditkarte fehlschlug. Weder über den missglückten Zahlungsvorgang noch über die Stornierung selbst wurden der betroffene Kunden informiert, der erst am Flughafen davon erfuhr.
Aus diesem Grund verurteilte das Landesgericht Dortmund die Fluggesellschaft zu einer Schadensersatzzahlung. Es war der Ansicht, dass das Unternehmen seine Kunden per E-Mail hätte informieren müssen und auch die Einräumung einer Nachzahlungsfrist wäre erforderlich gewesen. Erst wenn der Kunde einer Mahnung nicht nachkommt, könne das Unternehmen vom Vertrag zurücktreten, so die Richter. Außerdem erklärte das Gericht eine Vertragsklausel für ungültig, die gegen das Datenschutzgesetz verstößt. Germanwings hatte sich darin das Recht eingeräumt, umgehend die Schufa zu benachrichtigen, sollte die Zahlung nicht rechtzeitig eingehen oder das Kreditkartenkonto des Kunden nicht gedeckt sein.
Übrigens: Kunden, die einen Flug von sich aus nicht antreten können, haben generell auch ohne Reiserücktrittversicherung das Recht auf Rückerstattung der Gebühren und Steuern. Auch wenn es sich bei Billigtickets nur um wenige Euro handeln dürfte, können bei Langstreckenflügen durchaus schon einmal 100 Euro zusammen kommen. Wer diese zurückerstattet haben möchte, muss sich unter Umständen auf ein langwierigen Briefwechsel oder unfreundliche Telefongespräche gefasst machen, die sich am Ende aber auszahlen. |
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