Wednesday, May 6. 2009Urteil: Anschluss verpasst? - keine Entschädigung!
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erst kürzlich entschieden, dass es keine pauschale Entschädigung für diejenigen gibt, die infolge einer Verspätung des Zubringerflugs ihren Anschlussflug verpassen. Da es sich dabei nicht um eine Beförderungsverweigerung oder 'Nichtbeförderung' handle, bestehe im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung der EU kein Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Fluggesellschaft.
Bei dem maßgebenden Fall konnte der Kläger, nachdem er seinen Anschlussflug verpasst hatte, erst am darauf folgenden Tag weiterfliegen. Seine Klage beim BGH und allen anderen Vorinstanzen blieb jedoch erfolglos. Der vorsitzende Richter am BGH bestätigte, dass ein Ausgleichsanspruch nur dann bestehe, wenn sich ein gebuchter Passagier 'zur angegebenen Zeit' zum 'Check-in' eingefunden habe und ihm am Flugsteig der Einstieg gegen seinen Willen verweigert worden sei. In dem vorliegenden Fall aber waren die Passagiere aufgrund der Verspätung des Zubringerfluges nicht rechtzeitig zum offiziellen 'Boarding' erschienen und haben aus diesem Grund den Anschlussflug verpasst.
Generell jedoch hat der Passagier Anspruch auf pauschale Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung sowie bei Annulierung des Fluges. In diesen Fällen werden 250 Euro bei Flügen bis zu 1500 Kilometern gezahlt. Strecken bis zu 3500 Kilometern sowie bei längeren Flügen innerhalb der EU müssen 400 Euro gezahlt werden. 600 Euro sind es bei noch längeren Strecken. Im Fall von Verspätungen von mindestens 2 Stunden (Kurzstreckenflügen) bzw. 4 Stunden (Langstreckenflügen) hat der Kunde Anrecht auf bestimmte Serviceleistungen wie Mahlzeiten oder Hotelunterbringungen. Ab 5 Stunden Verspätung besteht ein Spruch auf Preiserstattung oder Beschaffung einer anderen Beförderung. Mehr dazu bei: agb-recht.de imagetours.de Comments
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